STATUTEN
des Vereins Löwenherz – Das Herz das Mut verschenkt
 
Artikel 1 – Name und Sitz 


Unter dem Namen Verein Löwenherz – Das Herz das Mut verschenkt
Der Verein Löwenherz ist ein Verein im Sinne von Art. 66ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuch 
(ZGB). Der Wohnsitz des Präsidenten ist massgebend für das zuständige Gericht (ZGB, Art 56). 
 
Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt, Kinder, deren Familien sowie nahe Angehörige zu unterstützen, die 
von sexualisierter Gewalt, körperlicher Gewalt oder psychischer Gewalt betroffen sind. 
Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch: 
 die Bereitstellung von Informationen zu relevanten Themen, 
 die Vermittlung von allgemeinen rechtlichen Grundlagen, 
 den Erfahrungsaustausch zwischen den Angehörigen, 
 die Förderung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Auswirkungen von 
Gewalt und den Schutz von Kindern, sowie 
 das Eintreten für politische, gesetzliche und gesellschaftliche Verbesserungen im 
Bereich des Kinderschutzes, der Opferhilfe und der Prävention von Gewalt. 
 die Erfüllung von Wünschen betroffener Kinder und ihrer Familien, sofern dies im 
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins liegt und dem Vereinszweck 
dient (z. B. Unterstützung bei Freizeitaktivitäten, kleinen Herzenswünschen oder 
Erholungsmassnahmen). 
Der Verein kann hierzu auch öffentlich Stellung beziehen, Aufklärungsarbeit leisten, 
Kooperationen mit anderen Organisationen eingehen und Initiativen oder Kampagnen
unterstützen, die dem Vereinszweck entsprechen. 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 


Artikel 3 – Mittel 
 
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus: 
 
 Mitgliederbeiträge 
 Kapitalerträgen 
 Spenden und Legate 
 Verkaufserlöse 

Artikel 4 – Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische 
Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. 
 
Artikel 5 – Austritt und Ausschluss


Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. 
 
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit 
der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der 
Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit 
von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache. 
 
Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 
 
a) die Vereinsversammlung 
b) der Vorstand 
c) die Rechnungsrevisoren 
Das Vereinsjahr dauert von 01. Januar bis 31. Dezember 


 
Artikel 7 – Die Hauptversammlung 


Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt. Die An- und Abmeldung dafür ist 
zwingend. Die Hauptversammlung findet ausschliesslich Online statt. 
Die Mitglieder des Vereins Löwenherz werden mindestens vier Wochen vor der 
Hauptversammlung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden eingeladen. Die HV findet 
immer einmal pro Jahr statt. 
Die Hauptversammlung behandelt folgende Traktanden: 
1. Begrüssung 
2. Wahl der Stimmenzähler 
3. Genehmigung der Traktandenliste 
4. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung 
5. Jahresbericht des Präsidenten 
6. Jahresrechnung 
7. Bericht der Rechnungsrevision 
8. Wahlen des Präsidenten, des Vorstands, der Rechnungsrevisoren 
9. Mitgliedsbeitrag 
10. Budget 
11. Sponsoring und Gönner 
12. Anträge des Vorstands und der Mitglieder 

 
Artikel 8 – Verschiedenes 


Anträge der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung müssen spätestens 3 Wochen vor der 
Hauptversammlung in schriftlicher Form bei dem Präsidenten eingetroffen sein. 
Will ein Mitglied dem Vorstand beitreten, respektive sich zur Wahl stellen muss es dies 
schriftlich beim Vorstand anmelden. Ebenfalls 3 Wochen vor der HV. 
Anträge, die erst nach dem vorgenannten Termin bzw. an der Hauptversammlung eingereicht 
werden, können, wenn sie bestritten werden, mit der Mehrheit als erheblich erklärt werden. 
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder 
beschlussfähig. 
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiv- und Passivmitglieder des Vereins Löwenherz. Sofern 
der Mitgliederbeitrag bezahlt ist oder mit dem Kassier eine entsprechende 
Abzahlungsvereinbarung besprochen und eingehalten wurde. 
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe 
beschlossen wird. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Bei 
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, so oft es der Vorstand für 
erforderlich erachtet oder wenn es von einem Drittel der Aktiv- und Passivmitglieder verlangt 
wird. Die Einberufung muss unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Wochen 
vorher erfolgen. 


Artikel 9 – Der Vorstand 


Der Vorstand des Vereins Löwenherz vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Er 
besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins Löwenherz und hat die Pflicht, dessen Interessen 
zu wahren und dessen Gedeihen nach besten Kräften zu fördern. 
Der Vorstand des Vereins Löwenherz besteht aus 3 Mitgliedern. Die Funktionen sind: 
- Präsident 
- Vizepräsident/Protokollführung 
- Kassier/ Aktuar 
Der Vorstand kann auf maximal 5 Mitgliedern erweitert werden, wenn dies dem Vereinswohl 
dient. 
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf unbestimmte Dauer. 
Der Präsident wird durch die Hauptversammlung direkt gewählt. Die Ämter des Vizepräsidenten 
und Kassier / Aktuar werden durch die 2 weiteren, durch die HV gewählten, Kandidaten selbst 
besetzt. 
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung 
fallen. 
 
Der Vorstand hat die Finanzkompetenz über eine einmalige, jährliche Ausgabe bis zu einem 
Betrag von CHF 10’000.-, welche nicht in der Budgetplanung eingerechnet wurde. 
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit des kompletten Vorstandes notwendig. Die Sitzungen 
finden alle Online statt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. 
Die maximale Anwesenheitspräsenz des Vorstands ist anzustreben. 
 
Artikel 10 – Die Rechnungsrevisoren 


Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen und das Kassawesen des Vereins Löwenherz 
und erstatten der HV darüber Bericht. 
Die Hauptversammlung wählen 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtszeiten dauern 2 Jahre und sind 
so zu staffeln, dass die Kontinuität (Überlagernd) sichergestellt werden kann. 
Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. 
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. 
 
Artikel 11 – Haftung 


Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche 
Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
 
Artikel 12 – Auflösung und Liquidation


Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der 
an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung 
beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Hauptversammlung 
nicht besondere Liquidatoren ernennt. 
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen. 
 
 
Artikel 13 – Inkrafttreten 


Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17.12.2025 angenommen worden und 
sind mit diesem Datum in Kraft getreten.