STATUTEN
des Vereins Löwenherz – Das Herz das Mut verschenkt
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen Verein Löwenherz – Das Herz das Mut verschenkt
Der Verein Löwenherz ist ein Verein im Sinne von Art. 66ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(ZGB). Der Wohnsitz des Präsidenten ist massgebend für das zuständige Gericht (ZGB, Art 56).
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt, Kinder, deren Familien sowie nahe Angehörige zu unterstützen, die
von sexualisierter Gewalt, körperlicher Gewalt oder psychischer Gewalt betroffen sind.
Diese Unterstützung erfolgt insbesondere durch:
die Bereitstellung von Informationen zu relevanten Themen,
die Vermittlung von allgemeinen rechtlichen Grundlagen,
den Erfahrungsaustausch zwischen den Angehörigen,
die Förderung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Auswirkungen von
Gewalt und den Schutz von Kindern, sowie
das Eintreten für politische, gesetzliche und gesellschaftliche Verbesserungen im
Bereich des Kinderschutzes, der Opferhilfe und der Prävention von Gewalt.
die Erfüllung von Wünschen betroffener Kinder und ihrer Familien, sofern dies im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins liegt und dem Vereinszweck
dient (z. B. Unterstützung bei Freizeitaktivitäten, kleinen Herzenswünschen oder
Erholungsmassnahmen).
Der Verein kann hierzu auch öffentlich Stellung beziehen, Aufklärungsarbeit leisten,
Kooperationen mit anderen Organisationen eingehen und Initiativen oder Kampagnen
unterstützen, die dem Vereinszweck entsprechen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
Mitgliederbeiträge
Kapitalerträgen
Spenden und Legate
Verkaufserlöse
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische
Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit
der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der
Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit
von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Das Vereinsjahr dauert von 01. Januar bis 31. Dezember
Artikel 7 – Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt. Die An- und Abmeldung dafür ist
zwingend. Die Hauptversammlung findet ausschliesslich Online statt.
Die Mitglieder des Vereins Löwenherz werden mindestens vier Wochen vor der
Hauptversammlung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden eingeladen. Die HV findet
immer einmal pro Jahr statt.
Die Hauptversammlung behandelt folgende Traktanden:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung der Traktandenliste
4. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
5. Jahresbericht des Präsidenten
6. Jahresrechnung
7. Bericht der Rechnungsrevision
8. Wahlen des Präsidenten, des Vorstands, der Rechnungsrevisoren
9. Mitgliedsbeitrag
10. Budget
11. Sponsoring und Gönner
12. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Artikel 8 – Verschiedenes
Anträge der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung müssen spätestens 3 Wochen vor der
Hauptversammlung in schriftlicher Form bei dem Präsidenten eingetroffen sein.
Will ein Mitglied dem Vorstand beitreten, respektive sich zur Wahl stellen muss es dies
schriftlich beim Vorstand anmelden. Ebenfalls 3 Wochen vor der HV.
Anträge, die erst nach dem vorgenannten Termin bzw. an der Hauptversammlung eingereicht
werden, können, wenn sie bestritten werden, mit der Mehrheit als erheblich erklärt werden.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiv- und Passivmitglieder des Vereins Löwenherz. Sofern
der Mitgliederbeitrag bezahlt ist oder mit dem Kassier eine entsprechende
Abzahlungsvereinbarung besprochen und eingehalten wurde.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe
beschlossen wird. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, so oft es der Vorstand für
erforderlich erachtet oder wenn es von einem Drittel der Aktiv- und Passivmitglieder verlangt
wird. Die Einberufung muss unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Wochen
vorher erfolgen.
Artikel 9 – Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins Löwenherz vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung. Er
besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins Löwenherz und hat die Pflicht, dessen Interessen
zu wahren und dessen Gedeihen nach besten Kräften zu fördern.
Der Vorstand des Vereins Löwenherz besteht aus 3 Mitgliedern. Die Funktionen sind:
- Präsident
- Vizepräsident/Protokollführung
- Kassier/ Aktuar
Der Vorstand kann auf maximal 5 Mitgliedern erweitert werden, wenn dies dem Vereinswohl
dient.
Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf unbestimmte Dauer.
Der Präsident wird durch die Hauptversammlung direkt gewählt. Die Ämter des Vizepräsidenten
und Kassier / Aktuar werden durch die 2 weiteren, durch die HV gewählten, Kandidaten selbst
besetzt.
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung
fallen.
Der Vorstand hat die Finanzkompetenz über eine einmalige, jährliche Ausgabe bis zu einem
Betrag von CHF 10’000.-, welche nicht in der Budgetplanung eingerechnet wurde.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit des kompletten Vorstandes notwendig. Die Sitzungen
finden alle Online statt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Die maximale Anwesenheitspräsenz des Vorstands ist anzustreben.
Artikel 10 – Die Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen und das Kassawesen des Vereins Löwenherz
und erstatten der HV darüber Bericht.
Die Hauptversammlung wählen 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtszeiten dauern 2 Jahre und sind
so zu staffeln, dass die Kontinuität (Überlagernd) sichergestellt werden kann.
Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
Artikel 11 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 12 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der
an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung
beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Hauptversammlung
nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
Artikel 13 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17.12.2025 angenommen worden und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten.